Organe &
Gremien

1. Die Gesellschafterversammlung
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  1. Die Gesellschafter­ver­samm­lung find­et min­destens ein­mal jährlich statt.
    Eine außeror­dentliche Gesellschafter­ver­samm­lung ist einzu­berufen, wenn es im Inter­esse der Gesellschaft erforder­lich erscheint oder ein Gesellschafter dies ver­langt. Die Mit­glieder des Auf­sicht­srates sind zu allen Gesellschafter­ver­samm­lun­gen einzuladen.
  2. Die Ein­beru­fung der Gesellschafter­ver­samm­lung erfol­gt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n des Auf­sicht­srates und im Falle der Ver­hin­derung durch seine/n Stellvertreter/in mit min­destens zwei­wöchiger Frist unter Mit­teilung der Tage­sor­d­nung. Für die Berech­nung der Frist ist der Tag der Absendung der Ein­ladung maßgebend.
  3. Den Vor­sitz der Gesellschafter­ver­samm­lung führt der/die Vor­sitzende des Auf­sicht­srates oder dessen/deren Stellvertreter/in.
  4. Über den Ablauf und Beschlüsse der Gesellschafter­ver­samm­lung ist eine Nieder­schrift anzufer­ti­gen, die vom/von der Vor­sitzen­den des Auf­sicht­srates oder dessen/deren Stellvertreter/in zu Unterze­ichen ist.
  5. Die Gesellschafter­ver­samm­lung kann zur Förderung des Gesellschaft­szweck­es Auss­chüsse bilden.
  6. Gesellschafterbeschlüsse kön­nen auch außer­halb ein­er Gesellschafter­ver­samm­lung gefasst wer­den, sofern alle Gesellschafter dabei mitwirken und Ein­stim­migkeit erzielt wird.
2. Der Aufsichtsrat
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  1. Die Gesellschaft hat einen Auf­sicht­srat. Er beste­ht aus min­destens vier Mitgliedern.
  2. Im Auf­sicht­srat sind der Evan­ge­lis­che Region­alver­band mit 3 Mit­gliedern und die Evan­ge­lis­che Franzö­sisch-reformierte Gemeinde mit einem Mit­glied vertreten.
  3. Jed­er eventuell weit­ere sich an der Gesellschaft beteili­gende Gesellschafter bes­timmt seine Auf­sicht­sratsmit­glieder selb­st. Die Zahl wird von der Gesellschafter­ver­samm­lung festgelegt.
  4. Der Auf­sicht­srat wählt zu Beginn der Amt­szeit aus sein­er Mitte die/den Vorsitzende/n sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
  5. Der Auf­sicht­srat tritt vierteljährlich ein­mal zusam­men. Der /Die Vor­sitzende des Auf­sicht­srates oder sein/e Stellvertreter/in berufen den Auf­sicht­srat unter Angabe der Tage­sor­d­nung mit ein­er Frist von zehn Tagen ein. Für die Berech­nung der Frist ist der Tag der Absendung der Ein­ladung maßgebend.
  6. Der Auf­sicht­srat ist auf Ver­lan­gen zweier Auf­sicht­sratsmit­glieder oder eines Geschäftsführers/einer Geschäfts­führerin einzuberufen.
  7. Der Auf­sicht­srat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mit­glieder ord­nungs­gemäß und rechtzeit­ig ein­ge­laden und mehr als die Hälfte sein­er Mit­glieder anwe­send sind. Abwe­sende Mit­glieder kön­nen auch schriftlich an der Beschlussfas­sung teil­nehmen und gel­ten dann als anwe­send im Sinne dieser Bestimmung.
  8. Die Beschlüsse des Auf­sicht­srates bedür­fen der Stim­men­mehrheit der anwe­senden Aufsichtsratsmitglieder.
  9. Über die Ver­hand­lung der Beschlüsse des Auf­sicht­srates ist eine Nieder­schrift mit Ort, Datum und Teil­nehmern anzufer­ti­gen, die von der/vom Vor­sitzen­den oder dessen/deren Stel­lvertreter unterze­ich­net wird. Die Nieder­schrift ist jedem Mit­glied des Auf­sicht­srates sowie den Geschäftsführern/innen zuzusenden. Sie ist in der näch­st­fol­gen­den Sitzung zu genehmigen.
  10. Über die Ent­las­tung des Auf­sicht­srates entschei­det die Gesellschafterversammlung.
2.1 Aufgaben des Aufsichtsrates
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  1. Der Auf­sicht­srat nimmt die jed­erzeit wider­ru­fliche Bestel­lung der Geschäftsführer/innen und den Wider­ruf der Bestel­lung vor.
  2. Der Auf­sicht­srat ist Auf­sicht­srats- und Weisung­sor­gan gegenüber der Geschäfts­führung, die er auch berät. Hier­für hat er gegenüber der Geschäfts­führung ein unbeschränk­tes Recht auf Auskun­ft und Unter­suchung und kann sich dazu auch drit­ter Per­so­n­en bedienen.
  3. Der Auf­sicht­srat nimmt die Berichte der Geschäfts­führung ent­ge­gen und erteilt dieser Entlastung.
  4. Der Auf­sicht­srat beschließt über die jährliche aufzustel­len­den Wirtschafts‑, Stellen- und Investitionspläne.
  5. Der Auf­sicht­srat beschließt über die Fest­stel­lung des Jahresab­schlusses und die Ver­wen­dung des Jahresergebnisses.
  6. Der Auf­sicht­srat beschließt über eine Geschäft­sor­d­nung für die Geschäftsführung.
  7. Der Auf­sicht­srat kann Auss­chüsse bilden, die ihn in der Ausübung der eige­nen Amts­geschäfte bera­tend unterstützen.
3. Die Geschäftsführung
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3.1 Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsleitung
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Der Päd­a­gogis­che Geschäftsführer/Schulleiter und der Kaufmän­nis­che Geschäfts­führer bilden zusam­men die Geschäftsleitung.
Bei­de Geschäfts­führer sind einan­der gleichgestellt.
(…..)
Unter Berück­sich­ti­gung der Bes­tim­mungen des GmbH-Geset­zes und des Gesellschaftsver­trages soll die Geschäft­sleitung im Rah­men des gewöhn­lichen Geschäfts­be­triebes unbeschadet der jew­eili­gen Ressortzuständigkeit­en der bei­den Geschäfts­führer fol­gende Auf­gaben gemein­schaftlich wahrnehmen:
Die Geschäft­sleitung hat die Ein­heitlichkeit aller Aktiv­itäten der Mar­garete-Steiff-Schule GmbH und deren Abstim­mung mit dem Willen der Trägeror­gane sicherzustellen. Sie ver­tritt die Schule nach außen und in den Schul­gremien (Gremi­en­netz), überwacht die Ein­hal­tung der vom Auf­sicht­srat genehmigten Wirtschafts‑, Investi­tions- und Stel­len­pläne, ver­ant­wortet das Schulkonzept und seine Weit­er­en­twick­lung, trägt für die oper­a­tive Umset­zung des Schulkonzeptes in einem Schul­pro­gramms sowie dessen regelmäßige Eval­u­a­tion Sorge und berät über die Angele­gen­heit­en, die ihr von der Gesellschafter­ver­samm­lung, dem Auf­sicht­srat oder dem Auf­sicht­sratsvor­sitzen­den, den einzel­nen Geschäft­sleitungsmit­gliedern, der Mitar­beit­er­vertre­tung oder aus den Schul­gremien zur Entschei­dung unter­bre­it­et werden.
(….)

4. Die Gesamtkonferenz
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4.1 Zusammensetzung der Gesamtkonferenz
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An der Gesamtkon­ferenz nehmen alle päd­a­gogis­chen Mitarbeiter/innen, und Pädagogische/r Geschäftsführer/in/Schulleiter/in  Kaufmännische/r Geschäftsführer/in, stimm­berechtigt teil. Teil­nah­merecht haben: Mitarbeiter/innen aus Küche und Ver­wal­tung, FSJler, BFDler.  Eltern­vertreterin­nen nehmen als Gäste teil. 

Bei Bedarf lädt der Schulleiter/ die Schullei­t­erin zur Betrieb­sver­samm­lung ein.

Hier sind alle Mitarbeiter/innen stimmberechtigt.

4.2 Aufgaben der Gesamtkonferenz
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Der Rah­men, inner­halb dessen die Gesamtkon­ferenz entschei­dungs­fähig ist wird durch die Vor­gaben der Genehmi­gung als Ersatzschule und durch die Vor­gaben des Trägers und der Geschäft­sleitung (Schulkonzept, Finanzen) vorgegeben. (Die Mitwirkung an der Fes­tle­gung der Rah­men­vor­gaben geschieht durch Stel­lung­nah­men der Gesamtkon­ferenz und durch Mitar­beit einzel­ner Mitar­bei­t­erin­nen im Schulausschuss).

Die oper­a­tive Umset­zung der Schulkonzep­tion für den Schu­lall­t­ag ist Auf­gabe der Gesamtkon­ferenz und der Klassen­teams unter Ver­ant­wor­tung des/r Schulleiters/in, bzw. des/r Stellvertreter/in.
Die Gesamtkon­ferenz gibt sich in Anlehnung an die Kon­feren­zord­nung der öffentlichen Schule eine Konferenzordnung.

Auf­gaben der Gesamtkon­ferenz sind (entsprechend § 133 Hes­sis­ches Schulge­setz vom Juni 2011):

Die Gesamtkon­ferenz beschließt über die päd­a­gogis­che und fach­liche Gestal­tung der Bil­dungs- und Erziehungsar­beit der Schule, soweit nicht die Zuständigkeit des Schu­lauss­chuss­es gegeben ist. Sie entschei­det im o.g. Rah­men ins­beson­dere über

  1. Grund­sätze der Unter­richts- und Erziehungsar­beit an der Schule, die indi­vidu­elle Förderung und das Schulcurriculum.
  2. Vorschläge für ein Schul­pro­gramm und zur Entwick­lung , Gliederung und Organ­i­sa­tion­sän­derung der Schule,
  3. Grund­sätze über eine Leistungsbewertung
  4. Die Bil­dung beson­der­er Lerngruppen
  5. Vorschläge für die Erstel­lung des Anschaffungsplanes
  6. Grund­sätze für die Ein­führung zuge­lassen­er Schul­büch­er und dig­i­taler Lehrw­erke und die Auswahl und die Anforderung von Lehrmitteln
  7. Grund­sätze für die Unter­richtsverteilung und für die Stunden‑, Auf­sichts- und Vertre­tungspläne sowie für die Über­tra­gung beson­der­er dien­stlich­er Aufgaben
  8. Vorschläge für den schulis­chen Fortbildungsplan
  9. Grund­sätze für die Anrech­nung dien­stlich­er Tätigkeiten

Die Gesamtkon­ferenz ist vor den vom Schu­lauss­chuss zu tre­f­fend­en Entschei­dun­gen anzuhören. Sie kann dem Schu­lauss­chuss Vorschläge für die Angele­gen­heit­en unter­bre­it­en. Diese Vorschläge müssen auf der näch­sten Sitzung des Schu­lauss­chuss­es berat­en werden.
Die Gesamtkon­ferenz kann Auss­chüsse bilden und ihnen Auf­gaben zur Beratung und Beschlussfas­sung auf Dauer oder befris­tet übertragen.
Es ist Auf­gabe des/r Schulleiters/in, Stel­lung­nah­men der Gesamtkon­ferenz zu grund­sät­zlichen konzep­tionellen Entschei­dun­gen vor der Beschlussfas­sung im Auf­sicht­srat einzu­holen und dem Auf­sicht­srat vorzulegen.

Der Schulleiter/Die Schullei­t­erin hat sicherzustellen, dass in der Gesamtkon­ferenz alle wichti­gen Fra­gen disku­tiert wer­den, die eine Änderung, die For­ten­twick­lung und die generelle Umset­zung der Schulkonzep­tion betreffen.

Im Rah­men ihrer Ver­ant­wor­tung haben die Geschäftsführer/innen die Auf­gabe, vor der Beratung eines The­mas die Rah­men­vor­gaben finanzieller, konzep­tioneller und juris­tis­ch­er Art, inner­halb deren die Gesamtkon­ferenz Entschei­dungsmöglichkeit hat, deut­lich zu machen.

4.3 Arbeitsweise der Gesamtkonferenz
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Die Gesamtkon­ferenz wird min­destens alle zwei Monate ein­berufen. Den Vor­sitz hat der Schulleiter/die Schullei­t­erin, bzw. die Stellvertreter/in. Durch die Mehrheit der Gesamtkon­ferenz kann die Gesprächs­führung an Mit­glieder delegiert wer­den. Über die Beschlüsse wird ein Pro­tokoll ange­fer­tigt. Näheres regelt die zu erstel­lende Konferenzordnung.

5. Die Mitarbeitervertretung 
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Die Mitar­beit­er­vertre­tung arbeit­et im Rah­men des Mitar­beit­er­vertre­tungs­ge­set­zes der Evan­ge­lis­chen Kirche in Hes­sen und Nas­sau. In ihr wer­den die Mitarbeiter/innen vertreten.

6. Die Eltern 
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Grundsätzliches
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Inklu­sive Bil­dung ist ein Prozess, im Rah­men dessen jene Kom­pe­ten­zen im Bil­dungssys­tem gestärkt wer­den, die nötig sind, um alle Ler­nen­den zu erre­ichen. Fol­glich kann inklu­sive Bil­dung als Schlüs­sel­strate­gie zur Erre­ichung von „Bil­dung für Alle“ gel­ten. Inklu­sion sollte als über­greifend­es Prinzip sowohl die Bil­dungspoli­tik als auch die Bil­dung­sprax­is leit­en, aus­ge­hend von der Tat­sache, dass Bil­dung ein grundle­gen­des Men­schen­recht ist und die Basis für eine gerechtere Gesellschaft darstellt. (Quelle : Unesco, aus „Inklu­sion: Leitlin­ien für die Bildungspolitik“)

Ein inklu­sives Bil­dungssys­tem kann nur geschaf­fen wer­den, wenn alle am Prozess Beteiligten, die Kinder und Eltern, die Pädagogen/ginnen und der Schul­träger einge­bun­den sind.

Die Erwach­se­nen haben sich bewusst dafür entsch­ieden und sor­gen gemein­sam dafür, dass die Mar­garete-Steiff-Schule diesem Anspruch gerecht wer­den kann.
Zum Konzept der Mar­garete-Steiff-Schule gehört auch eine inten­sive Zusam­me­nar­beit zwis­chen Pädagogen/innen, Schul­träger und Eltern und die Mitwirkung am schulis­chen Geschehen. Zur Verdeut­lichung und Sys­tem­a­tisierung dieser Mitwirkung wird fol­gen­des vereinbart:

6.1 Die einzelnen Eltern 
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Die Eltern führen min­destens jährlich, bei beein­trächtigten Kindern zweimal jährlich Gespräche mit den Teams zur gegen­seit­i­gen Information.

Bei beein­trächtigten Kindern entschei­den die Eltern in der Regel im ersten Schul­hal­b­jahr gemein­sam mit den Pädagogen/innen und Therapeuten/innen über die spez­i­fis­chen Förderange­bote und die Auswahl und den Ein­satz von Hil­f­s­mit­teln für das betr­e­f­fende Kind. Dabei kön­nen weit­ere Fach­leute hinzuge­zo­gen werden.

Die Eltern kön­nen auch nach Vere­in­barung mit den Teams den Unter­richt besuchen. Eltern haben dabei die Gele­gen­heit, ihr eigenes Kind möglicher­weise in ein­er anderen Rolle als der gewohn­ten zu erleben, die Arbeit der Pädagogen/innen ken­nen­zuler­nen und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen.

Die Eltern haben die Möglichkeit, in der Schule mitzuar­beit­en, sofern dies die Eltern der Klasse und die Pädagogen/innen wün­schen (z.B. wenn jemand krank ist oder für beson­dere Projekte).

Die Schulküche berück­sichtigt im Rah­men ihrer Möglichkeit­en Wün­sche der Eltern bezüglich des Essens (Diätwün­sche und beson­dere For­men der Ernährung).

6.2 Elternabend
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Eltern­abende dienen der Infor­ma­tion über das Geschehen in der Klasse. Gemein­sam mit dem Team wird über Umset­zungsmöglichkeit­en des päd­a­gogis­chen Konzeptes berat­en und diskutiert.

An Eltern­aben­den wird über den Ein­satz von Lehr- und Unter­richtsmit­teln informiert und anson­sten entsprechend dem hes­sis­chen Eltern­recht verfahren.

Eltern­abende find­en regelmäßig alle 6–8 Wochen, min­destens vier Mal pro Schul­jahr statt.

Für Zeit­punkt, Gestal­tung und Leitung des Eltern­abends tra­gen die gewählten Eltern­beiträte in Absprache mit dem jew­eili­gen Team die Verantwortung.

Solange keine Eltern­beiräte der neuen Klasse gewählt sind, wird der Eltern­abend durch die Schulleitung bzw. durch das betr­e­f­fende Team ein­berufen. Er soll zum ersten Mal vor Beginn des 1. Schul­jahres stat­tfind­en, damit die Eltern Gele­gen­heit haben, sich rechtzeit­ig kennenzulernen.

6.3 Aufgaben und Wahl der Elternbeiräte
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Eltern­beiräte vertreten die Gesamtheit der Eltern. Sie müssen über ihre Tätigkeit­en in den einzel­nen Gremien regelmäßig auf Eltern­aben­den bericht­en, sofern diese Infor­ma­tio­nen nicht der Schweigepflicht unter­liegen (z. B. dann, wenn es sich um die Belange einzelner
Kinder han­delt) und anste­hende Entschei­dun­gen rechtzeit­ig in die Eltern­abende hineintragen.

Die Schulleitung, bzw. die Teams der einzel­nen Klassen sind verpflichtet, mit den Eltern­beiräten grund­sät­zliche päd­a­gogis­che (konzep­tionelle) und organ­isatorische Änderun­gen und Vorhaben zu berat­en und abzus­tim­men. Eltern­beiräte kön­nen auf Wun­sch der
Beteiligten in Kon­flik­t­fällen eine ver­mit­tel­nde Funk­tion übernehmen.

Eltern­beiräte sind zugle­ich Mit­glied im Schulelternbeirat.

Spätestens zwei Monate nach Schul­be­ginn sind die Eltern­beiräte zu wählen. Die Wahl erfol­gt nach der jew­eils gel­tenden Fas­sung des §102 des hes­sis­chen Schulge­set­zes und erfol­gt alle zwei Jahre, mit der Änderung, dass zwei Elternvertreter/innen gewählt wer­den. Bei­de sind in ihren Funk­tio­nen gle­ichrangig, dabei sollte ein Eltern­teil Vater oder Mut­ter eines beein­trächtigten Kindes sein.

6.4 Gesamtelternabend
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Bei Bedarf wer­den alle Eltern zu einem Gesamtel­tern­abend ein­ge­laden, damit sich die Eltern der gesamten Schule ken­nen­ler­nen und Belange, die die Gesamtheit der Schule ange­hen, zusam­men disku­tiert wer­den können.

An den Gesamtel­tern­aben­den soll­ten Pädagogen/innen und der/die Schulleiter/in teilnehmen.

Für Zeit­punkt, Gestal­tung und Leitung der Gesamtel­tern­abende sind die gewählten Vor­sitzen­den des Schulel­tern­beirates ver­ant­wortlich. Die Abende wer­den gemein­sam mit dem/der Schulleiter/in vorbereitet.

6.5 Schulelternbeirat
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Mit­glieder des Schulel­tern­beirates sind die gewählten Elternvertreter/innen der jew­eili­gen Klassen. Er wählt aus sein­er Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vor­sitzende oder einen Vor­sitzen­den, eine Stel­lvertreterin oder einen Stel­lvertreter und Delegierte zur Wahl des Stadtelternbeirats.

An den Sitzun­gen des Schulel­tern­beirates nehmen die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er und/oder deren oder dessen Stel­lvertreterin oder Stel­lvertreter teil. Weit­ere Lehrerin­nen und Lehrer, kaufmännische/r Geschäftsführer/in, Eltern­vertreter im Schu­lauss­chuss sowie Vertreter/innen des Auf­sicht­srates kön­nen teil­nehmen. Die Vor­sitzende oder der Vor­sitzende kann im Ein­vernehmen mit dem Schulel­tern­beirat weit­ere Per­so­n­en ein­laden. Der Schulel­tern­beirat kann aus beson­deren Grün­den allein beraten.

Der Schulel­tern­beirat wird von der oder dem Vor­sitzen­den nach Bedarf, min­destens jedoch ein­mal im Schul­hal­b­jahr, ein­berufen. Erfol­gt keine Ein­ladung kann die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er diese oder diesen schriftlich auf­fordern, inner­halb ein­er Frist von vier Unter­richtswochen einzu­laden; nach Ablauf der Frist lädt die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er ein. In diesem Fall kann der Schulel­tern­beirat mit mehr als der Hälfte sein­er Mit­glieder beschließen, für den Rest sein­er Amt­szeit eine neue Vor­sitzende oder einen neuen Vor­sitzen­den zu wählen. Die Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in ein­er eige­nen Sitzung erfol­gen, zu der die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er einlädt.

6.6 Aufgaben des Schulelternbeirates
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Der Schulelternbeirat/Die Vor­sitzen­den des Schulel­tern­beirates nehmen das im hes­sis­chen Schulge­setz for­mulierte Mitbes­tim­mungsrecht der Eltern wahr.

Entschei­dun­gen des Schu­lauss­chuss­es bedür­fen der Zus­tim­mung des Schulelternbeirates.

Der Schulel­tern­beirat ist anzuhören vor Entschei­dun­gen des Schu­lauss­chuss­es, bevor die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er Maß­nah­men trifft, die für das Schulleben von all­ge­mein­er Bedeu­tung sind.

Der Schulel­tern­beirat kann sowohl Maß­nah­men, die sein­er Zus­tim­mung bedür­fen, als auch Maß­nah­men, bei denen er anzuhören ist vorschla­gen. Der Vorschlag ist der Schullei­t­erin oder dem Schulleit­er mit schriftlich­er Begrün­dung vorzulegen.

Die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er unter­richtet den Schulel­tern­beirat über alle wesentlichen Angele­gen­heit­en des Schullebens.

Der Vor­sitzende oder die Vor­sitzende oder vom Eltern­beirat benan­nte ständi­ge Vertreter/innen nehmen mit bera­ten­der Stimme an den Gesamtkon­feren­zen teil. Ausgenom­men sind solche Tagung­sor­d­nungspunk­te, in denen kol­legium­sin­terne The­men oder indi­vidu­elle Angele­gen­heit­en von Mitar­bei­t­erin­nen oder Schüler/innen behan­delt werden.

In regelmäßi­gen Abstän­den find­en Besprechun­gen mit der Schulleitung statt.

6.7 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
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Zus­tim­mungspflichtige Maß­nah­men (siehe 7.2.1 Punkt 1–5) sind im Schulel­tern­beirat mit dem Ziel ein­er Ver­ständi­gung zu erörtern. Auf Ver­lan­gen der Schullei­t­erin oder des Schulleit­ers muss zu diesem Zweck der Schulel­tern­beirat mit Frist von zwei Wochen ein­berufen werden.

Ver­weigert der Schulel­tern­beirat die Zus­tim­mung, so kann der Schu­lauss­chuss, die Entschei­dung des Auf­sicht­srates beantragen.

Der Auf­sicht­srat entschei­det endgültig, nach­dem er dem Schulel­tern­beirat Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme gegeben hat. In drin­gen­den Fällen kann er den vor­läu­fi­gen Vol­lzug anordnen.

Lehnt der Schu­lauss­chuss oder die Gesamtkon­ferenz eine vom Schulel­tern­beirat beantragte zus­tim­mungspflichtige Maß­nahme ab, so kann der Schulel­tern­beirat die Entschei­dung des Auf­sicht­srates beantragen.

6.8 Anhörungsbedürftige Maßnahmen
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Anhörungs­bedürftige Maß­nah­men (siehe 7.2.1 Punkt 6–8) sind im Schulel­tern­beirat mit dem Ziel ein­er Ver­ständi­gung zu erörtern. Auf Ver­lan­gen der Schullei­t­erin oder des Schulleit­ers muss zu diesem Zweck der Schulel­tern­beirat mit Frist von zwei Wochen ein­berufen werden.

Ist ohne Anhörung eine Maß­nahme getrof­fen wor­den, die der Schulel­tern­beirat für anhörungs­bedürftig hält, kann dieser bin­nen zwei Wochen nach Ken­nt­nis die Entschei­dung des Auf­sicht­srates beantragen.

7. Schulausschuss
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7.1 Mitglieder des Schulausschusses sind 
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  • die Schullei­t­erin oder der Schulleiter,
  • jew­eils 4 Sitze Vertreter/innen der Pädagogen/Pädagoginnen und 4 Sitze Vertreter/innen der Eltern .
  • Der Vor­sitzende des Schulelternbeirates

Der/Die kaufmän­nis­che Geschäftsführer/in kann bei Fra­gen, die seinen/ihren Geschäfts­bere­ich betr­e­f­fen (ohne Stimm­recht) teilnehmen.
Der Schu­lauss­chuss kann sich zur fach­lichen Beratung Gäste (ohne Stimm­recht) einladen.
Die Gesamtkon­ferenz wählt die Vertreter/innen der Päd­a­gogen aus ihrer Mitte. Die Vertreter/innen der Eltern wer­den vom Schulel­tern­beirat aus der Schulel­tern­schaft gewählt. Bei den Eltern sollen Eltern behin­dert­er und nicht behin­dert­er Kinder vertreten sein. Die Amt­szeit dauert zwei Schul­jahre. Die Wahlen wer­den nach den Grund­sätzen der Mehrheitswahl durchge­führt. Schei­det ein Mit­glied vor Ende der Amt­szeit aus dem Schu­lauss­chuss aus, so tritt als Ersatzmit­glied die nicht gewählte Bewer­berin oder der nicht gewählte Bewer­ber mit der näch­stho­hen Stim­men­zahl ein. Dieses Ersatzmit­glied ver­tritt auch ein Mit­glied der Schu­lauss­chuss im Verhinderungsfall.
Die Mit­glieder und Geladene des Schu­lauss­chuss­es sind an Aufträge und Weisun­gen nicht gebun­den. Über Angele­gen­heit­en, die ihrer Bedeu­tung nach ein­er ver­traulichen Behand­lung bedür­fen, haben sie auch nach Beendi­gung ihrer Amt­szeit Ver­schwiegen­heit zu wahren.

7.2 Aufgaben des Schulausschusses
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Der Schu­lauss­chuss ist das Organ gemein­samer Beratung und Beschlussfas­sung, in der Pädagogen/innen und Eltern zusam­men­wirken. Er berät alle wichti­gen Angele­gen­heit­en der Schule und ver­mit­telt bei Meinungsverschiedenheiten.

Der Schu­lauss­chuss kann gegenüber anderen Gremien Empfehlun­gen abgeben. Die Empfehlung muss auf der näch­sten Sitzung dieses Gremi­ums berat­en werden.

Bei Ablehnung von Vorschlä­gen des Schu­lauss­chuss­es soll das entsprechende Gremi­um seine Ablehnung schriftlich begründen.
Die Rechte und Pflicht­en des Trägers, der Geschäfts­führung, der Eltern­beiräte, der Gesamtkon­ferenz und der Mitar­beit­er­vertre­tung bleiben unberührt.

7.2.1 Der Schulausschuss entscheidet über folgende Punkte, unter Beachtung konzeptioneller, finanzieller und personaler Rahmenvorgaben
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Der Schu­lauss­chuss entschei­det über

  1. das Schul­pro­gramm
  2. Grund­sätze für die Ein­rich­tung und den Umfang frei­williger Unter­richts- und Betreu­ungsange­bote und über die Verpflich­tung zur Teil­nahme an Ganztagsangeboten .
  3. Grund­sätze für Hausauf­gaben und Lernzielkontrollen,
  4. Grund­sätze für die Mitar­beit von Eltern und anderen Per­so­n­en im Unter­richt und bei son­sti­gen Schulveranstaltungen,
  5. Grund­sätze der Zusam­me­nar­beit mit anderen Schulen und außer­schulis­chen Ein­rich­tun­gen sowie für Vere­in­barun­gen mit Drit­ten im Rah­men von Pro­jek­ten zur Öff­nung der Schule, der Organ­i­sa­tion des Schüler­aus­tausches und inter­na­tionaler Zusam­me­nar­beit sowie über die Vere­in­barung zu Schul­part­ner­schaften und schulin­terne Grund­sätze für Schul­fahrten und Wandertage
  6. Eine Schu­lord­nung zur Regelung der äußeren Ord­nung des Schulbetriebes
  7. die Verteilung des Unter­richts auf sechs statt auf fünf Wochen­t­age und die Durch­führung beson­der­er Schulveranstaltungen,
  8. die Verteilung des Unter­richts im Rah­men der Kontin­gent-Stun­dentafeln auf die einzel­nen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer.
  9. Stel­lung­nah­men und Empfehlun­gen zu Beschw­er­den von Schü­lerin­nen und Schülern, Eltern sofern der Vor­gang eine für die Schule und über den Einzelfall hin­aus­ge­hende Bedeu­tung hat.
  10. die Ein­rich­tung eines fün­ften Grund­schul­jahres an Förderschulen.
7.2.2 Der Schulausschuss ist anzuhören
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  1. Vor Verän­derun­gen des Schulkonzeptes
  2. vor Ein­rich­tung eines Schul­ver­suchs ohne Antrag der Schule und vorzeit­iger Beendi­gung eines Schul­ver­suchs an ein­er Schule,
  3. vor Umwand­lung der Schule in eine Ver­suchss­chule ohne Antrag der Schule und vor Aufhe­bung des Versuchsschulstatus,
  4. vor Entschei­dun­gen über die Schu­lor­gan­i­sa­tion, ins­beson­dere die Erweiterung, Teilung, Zusam­men­le­gung und Schließung der Schule, das Ange­bot ein­er Vork­lasse, sowie vor Entschei­dun­gen über größere bauliche Maßnahmen.
  5. vor wichti­gen, die Schule betr­e­f­fend­en Entschei­dun­gen des Schul­trägers über Schüler­be­förderung und Schulwegsicherung.
  6. Vor Zusam­men­fas­sung des Unter­richt­es in Blockunterricht
  7. vor der Namensge­bung für die Schule .
  8. vor der Genehmi­gung wis­senschaftlich­er Forschungsvorhaben an der Schule.

Dem Schu­lauss­chuss kann eine Frist von vier Unter­richtswochen zur Stel­lung­nahme geset­zt wer­den; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.
In allen Angele­gen­heit­en, zu denen der Schu­lauss­chuss anzuhören ist, ste­ht ihm auch ein Vorschlagsrecht zu.

7.2.3 Der Schulausschuss berät
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Alle ihm wichti­gen Angele­gen­heit­en der Schule.

Alle Mit­glieder sind berechtigt und aufge­fordert, entsprechende Infor­ma­tio­nen und Beratungspunk­te einzubrin­gen. Er kann von anderen Gremien zur Stel­lung­nahme aufge­fordert wer­den und diese zu Stel­lung­nah­men auffordern.

7.3 Arbeitsweise des Schulausschusses
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Der Schu­lauss­chuss tagt nicht öffentlich und in regelmäßi­gen Abstän­den, min­destens vier Mal pro Schul­jahr. Er wählt aus seinen Rei­hen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Über die Beschlüsse wird ein Pro­tokoll gefertigt.

Er kann beschließen, dass die Sitzun­gen für Ersatzmit­glieder des Schu­lauss­chuss­es sowie Mit­glieder der Gesamtkon­ferenz und des Schulel­tern­beirats öffentlich sind; die Öffentlichkeit kann auf einzelne Tage­sor­d­nungspunk­te beschränkt wer­den. Der Schu­lauss­chuss kann weit­ere Per­so­n­en zur Beratung her­anziehen. Er ist bei Anwe­sen­heit von min­destens der Hälfte sein­er Mit­glieder beschlussfähig. Er ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­senden Mit­glieder beschlussfähig, wenn er wegen Beschlus­sun­fähigkeit erneut zur Beratung des­sel­ben Gegen­standes ein­berufen wer­den muss; hier­auf ist bei der Ein­ladung hinzuweisen. Beschlüsse des Schu­lauss­chuss­es wer­den mit der Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men gefasst. Bei Stim­men­gle­ich­heit entschei­det der Auf­sicht­srat. Stim­men­thal­tun­gen und ungültige Stim­men zählen zur Berech­nung der Mehrheit nicht mit.

Vertreterin­nen oder Vertreter des Auf­sicht­srates kön­nen an dem Schu­lauss­chuss mit bera­ten­der Stimme teil­nehmen. Die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Auf­sicht­srates rechtzeit­ig zu den Tage­sor­d­nungspunk­ten der Sitzun­gen ein, die Angele­gen­heit­en des Auf­sicht­srates betreffen.

Auf Antrag eines Vier­tels der Mit­glieder oder ein­er Per­so­n­en­gruppe hat die Schullei­t­erin oder der Schulleit­er den Schu­lauss­chuss unverzüglich unter Angabe der zu bera­ten­den Gegen­stände einzuberufen.

Bei Unklarheit­en gel­ten für den Schu­lauss­chuss sin­ngemäß die Bes­tim­mungen des Hes­sis­chen Schulgesetzes.

8. Der Personalausschuss
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Der Per­son­alauss­chuss berät den/die Schulleiter/in bei der Anstel­lung der päd­a­gogis­chen Mitarbeiter/innen.
Im Per­son­alauss­chuss sind bera­tend vertreten:

  • ein Mit­glied des aufnehmenden Teams
  • der/ die kaufmän­nis­che Geschäftsführer/in
  • der /die Schulleiter/in

Ein Vertreter der MAV, um die Mitbes­tim­mungsrechte wahrzunehmen.