Organe &
Gremien
- Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder ein Gesellschafter dies verlangt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zu allen Gesellschafterversammlungen einzuladen. - Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n des Aufsichtsrates und im Falle der Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
- Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen/deren Stellvertreter/in.
- Über den Ablauf und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen/deren Stellvertreter/in zu Unterzeichen ist.
- Die Gesellschafterversammlung kann zur Förderung des Gesellschaftszweckes Ausschüsse bilden.
- Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden, sofern alle Gesellschafter dabei mitwirken und Einstimmigkeit erzielt wird.
- Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
- Im Aufsichtsrat sind der Evangelische Regionalverband mit 3 Mitgliedern und die Evangelische Französisch-reformierte Gemeinde mit einem Mitglied vertreten.
- Jeder eventuell weitere sich an der Gesellschaft beteiligende Gesellschafter bestimmt seine Aufsichtsratsmitglieder selbst. Die Zahl wird von der Gesellschafterversammlung festgelegt.
- Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn der Amtszeit aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
- Der Aufsichtsrat tritt vierteljährlich einmal zusammen. Der /Die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein/e Stellvertreter/in berufen den Aufsichtsrat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen ein. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
- Der Aufsichtsrat ist auf Verlangen zweier Aufsichtsratsmitglieder oder eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin einzuberufen.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder können auch schriftlich an der Beschlussfassung teilnehmen und gelten dann als anwesend im Sinne dieser Bestimmung.
- Die Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder.
- Über die Verhandlung der Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift mit Ort, Datum und Teilnehmern anzufertigen, die von der/vom Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates sowie den Geschäftsführern/innen zuzusenden. Sie ist in der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.
- Über die Entlastung des Aufsichtsrates entscheidet die Gesellschafterversammlung.
- Der Aufsichtsrat nimmt die jederzeit widerrufliche Bestellung der Geschäftsführer/innen und den Widerruf der Bestellung vor.
- Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrats- und Weisungsorgan gegenüber der Geschäftsführung, die er auch berät. Hierfür hat er gegenüber der Geschäftsführung ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Untersuchung und kann sich dazu auch dritter Personen bedienen.
- Der Aufsichtsrat nimmt die Berichte der Geschäftsführung entgegen und erteilt dieser Entlastung.
- Der Aufsichtsrat beschließt über die jährliche aufzustellenden Wirtschafts‑, Stellen- und Investitionspläne.
- Der Aufsichtsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses.
- Der Aufsichtsrat beschließt über eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
- Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden, die ihn in der Ausübung der eigenen Amtsgeschäfte beratend unterstützen.
Der Pädagogische Geschäftsführer/Schulleiter und der Kaufmännische Geschäftsführer bilden zusammen die Geschäftsleitung.
Beide Geschäftsführer sind einander gleichgestellt.
(…..)
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages soll die Geschäftsleitung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes unbeschadet der jeweiligen Ressortzuständigkeiten der beiden Geschäftsführer folgende Aufgaben gemeinschaftlich wahrnehmen:
Die Geschäftsleitung hat die Einheitlichkeit aller Aktivitäten der Margarete-Steiff-Schule GmbH und deren Abstimmung mit dem Willen der Trägerorgane sicherzustellen. Sie vertritt die Schule nach außen und in den Schulgremien (Gremiennetz), überwacht die Einhaltung der vom Aufsichtsrat genehmigten Wirtschafts‑, Investitions- und Stellenpläne, verantwortet das Schulkonzept und seine Weiterentwicklung, trägt für die operative Umsetzung des Schulkonzeptes in einem Schulprogramms sowie dessen regelmäßige Evaluation Sorge und berät über die Angelegenheiten, die ihr von der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden, den einzelnen Geschäftsleitungsmitgliedern, der Mitarbeitervertretung oder aus den Schulgremien zur Entscheidung unterbreitet werden.
(….)
An der Gesamtkonferenz nehmen alle pädagogischen Mitarbeiter/innen, und Pädagogische/r Geschäftsführer/in/Schulleiter/in Kaufmännische/r Geschäftsführer/in, stimmberechtigt teil. Teilnahmerecht haben: Mitarbeiter/innen aus Küche und Verwaltung, FSJler, BFDler. Elternvertreterinnen nehmen als Gäste teil.
Bei Bedarf lädt der Schulleiter/ die Schulleiterin zur Betriebsversammlung ein.
Hier sind alle Mitarbeiter/innen stimmberechtigt.
Der Rahmen, innerhalb dessen die Gesamtkonferenz entscheidungsfähig ist wird durch die Vorgaben der Genehmigung als Ersatzschule und durch die Vorgaben des Trägers und der Geschäftsleitung (Schulkonzept, Finanzen) vorgegeben. (Die Mitwirkung an der Festlegung der Rahmenvorgaben geschieht durch Stellungnahmen der Gesamtkonferenz und durch Mitarbeit einzelner Mitarbeiterinnen im Schulausschuss).
Die operative Umsetzung der Schulkonzeption für den Schulalltag ist Aufgabe der Gesamtkonferenz und der Klassenteams unter Verantwortung des/r Schulleiters/in, bzw. des/r Stellvertreter/in.
Die Gesamtkonferenz gibt sich in Anlehnung an die Konferenzordnung der öffentlichen Schule eine Konferenzordnung.
Aufgaben der Gesamtkonferenz sind (entsprechend § 133 Hessisches Schulgesetz vom Juni 2011):
Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht die Zuständigkeit des Schulausschusses gegeben ist. Sie entscheidet im o.g. Rahmen insbesondere über
- Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, die individuelle Förderung und das Schulcurriculum.
- Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung , Gliederung und Organisationsänderung der Schule,
- Grundsätze über eine Leistungsbewertung
- Die Bildung besonderer Lerngruppen
- Vorschläge für die Erstellung des Anschaffungsplanes
- Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke und die Auswahl und die Anforderung von Lehrmitteln
- Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden‑, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben
- Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan
- Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten
Die Gesamtkonferenz ist vor den vom Schulausschuss zu treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann dem Schulausschuss Vorschläge für die Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung des Schulausschusses beraten werden.
Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.
Es ist Aufgabe des/r Schulleiters/in, Stellungnahmen der Gesamtkonferenz zu grundsätzlichen konzeptionellen Entscheidungen vor der Beschlussfassung im Aufsichtsrat einzuholen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat sicherzustellen, dass in der Gesamtkonferenz alle wichtigen Fragen diskutiert werden, die eine Änderung, die Fortentwicklung und die generelle Umsetzung der Schulkonzeption betreffen.
Im Rahmen ihrer Verantwortung haben die Geschäftsführer/innen die Aufgabe, vor der Beratung eines Themas die Rahmenvorgaben finanzieller, konzeptioneller und juristischer Art, innerhalb deren die Gesamtkonferenz Entscheidungsmöglichkeit hat, deutlich zu machen.
Die Gesamtkonferenz wird mindestens alle zwei Monate einberufen. Den Vorsitz hat der Schulleiter/die Schulleiterin, bzw. die Stellvertreter/in. Durch die Mehrheit der Gesamtkonferenz kann die Gesprächsführung an Mitglieder delegiert werden. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt. Näheres regelt die zu erstellende Konferenzordnung.
Die Mitarbeitervertretung arbeitet im Rahmen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. In ihr werden die Mitarbeiter/innen vertreten.
Inklusive Bildung ist ein Prozess, im Rahmen dessen jene Kompetenzen im Bildungssystem gestärkt werden, die nötig sind, um alle Lernenden zu erreichen. Folglich kann inklusive Bildung als Schlüsselstrategie zur Erreichung von „Bildung für Alle“ gelten. Inklusion sollte als übergreifendes Prinzip sowohl die Bildungspolitik als auch die Bildungspraxis leiten, ausgehend von der Tatsache, dass Bildung ein grundlegendes Menschenrecht ist und die Basis für eine gerechtere Gesellschaft darstellt. (Quelle : Unesco, aus „Inklusion: Leitlinien für die Bildungspolitik“)
Ein inklusives Bildungssystem kann nur geschaffen werden, wenn alle am Prozess Beteiligten, die Kinder und Eltern, die Pädagogen/ginnen und der Schulträger eingebunden sind.
Die Erwachsenen haben sich bewusst dafür entschieden und sorgen gemeinsam dafür, dass die Margarete-Steiff-Schule diesem Anspruch gerecht werden kann.
Zum Konzept der Margarete-Steiff-Schule gehört auch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Pädagogen/innen, Schulträger und Eltern und die Mitwirkung am schulischen Geschehen. Zur Verdeutlichung und Systematisierung dieser Mitwirkung wird folgendes vereinbart:
Die Eltern führen mindestens jährlich, bei beeinträchtigten Kindern zweimal jährlich Gespräche mit den Teams zur gegenseitigen Information.
Bei beeinträchtigten Kindern entscheiden die Eltern in der Regel im ersten Schulhalbjahr gemeinsam mit den Pädagogen/innen und Therapeuten/innen über die spezifischen Förderangebote und die Auswahl und den Einsatz von Hilfsmitteln für das betreffende Kind. Dabei können weitere Fachleute hinzugezogen werden.
Die Eltern können auch nach Vereinbarung mit den Teams den Unterricht besuchen. Eltern haben dabei die Gelegenheit, ihr eigenes Kind möglicherweise in einer anderen Rolle als der gewohnten zu erleben, die Arbeit der Pädagogen/innen kennenzulernen und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Die Eltern haben die Möglichkeit, in der Schule mitzuarbeiten, sofern dies die Eltern der Klasse und die Pädagogen/innen wünschen (z.B. wenn jemand krank ist oder für besondere Projekte).
Die Schulküche berücksichtigt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Wünsche der Eltern bezüglich des Essens (Diätwünsche und besondere Formen der Ernährung).
Elternabende dienen der Information über das Geschehen in der Klasse. Gemeinsam mit dem Team wird über Umsetzungsmöglichkeiten des pädagogischen Konzeptes beraten und diskutiert.
An Elternabenden wird über den Einsatz von Lehr- und Unterrichtsmitteln informiert und ansonsten entsprechend dem hessischen Elternrecht verfahren.
Elternabende finden regelmäßig alle 6–8 Wochen, mindestens vier Mal pro Schuljahr statt.
Für Zeitpunkt, Gestaltung und Leitung des Elternabends tragen die gewählten Elternbeiträte in Absprache mit dem jeweiligen Team die Verantwortung.
Solange keine Elternbeiräte der neuen Klasse gewählt sind, wird der Elternabend durch die Schulleitung bzw. durch das betreffende Team einberufen. Er soll zum ersten Mal vor Beginn des 1. Schuljahres stattfinden, damit die Eltern Gelegenheit haben, sich rechtzeitig kennenzulernen.
Elternbeiräte vertreten die Gesamtheit der Eltern. Sie müssen über ihre Tätigkeiten in den einzelnen Gremien regelmäßig auf Elternabenden berichten, sofern diese Informationen nicht der Schweigepflicht unterliegen (z. B. dann, wenn es sich um die Belange einzelner
Kinder handelt) und anstehende Entscheidungen rechtzeitig in die Elternabende hineintragen.
Die Schulleitung, bzw. die Teams der einzelnen Klassen sind verpflichtet, mit den Elternbeiräten grundsätzliche pädagogische (konzeptionelle) und organisatorische Änderungen und Vorhaben zu beraten und abzustimmen. Elternbeiräte können auf Wunsch der
Beteiligten in Konfliktfällen eine vermittelnde Funktion übernehmen.
Elternbeiräte sind zugleich Mitglied im Schulelternbeirat.
Spätestens zwei Monate nach Schulbeginn sind die Elternbeiräte zu wählen. Die Wahl erfolgt nach der jeweils geltenden Fassung des §102 des hessischen Schulgesetzes und erfolgt alle zwei Jahre, mit der Änderung, dass zwei Elternvertreter/innen gewählt werden. Beide sind in ihren Funktionen gleichrangig, dabei sollte ein Elternteil Vater oder Mutter eines beeinträchtigten Kindes sein.
Bei Bedarf werden alle Eltern zu einem Gesamtelternabend eingeladen, damit sich die Eltern der gesamten Schule kennenlernen und Belange, die die Gesamtheit der Schule angehen, zusammen diskutiert werden können.
An den Gesamtelternabenden sollten Pädagogen/innen und der/die Schulleiter/in teilnehmen.
Für Zeitpunkt, Gestaltung und Leitung der Gesamtelternabende sind die gewählten Vorsitzenden des Schulelternbeirates verantwortlich. Die Abende werden gemeinsam mit dem/der Schulleiter/in vorbereitet.
Mitglieder des Schulelternbeirates sind die gewählten Elternvertreter/innen der jeweiligen Klassen. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und Delegierte zur Wahl des Stadtelternbeirats.
An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und/oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer, kaufmännische/r Geschäftsführer/in, Elternvertreter im Schulausschuss sowie Vertreter/innen des Aufsichtsrates können teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten.
Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Erfolgt keine Einladung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein. In diesem Fall kann der Schulelternbeirat mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Sitzung erfolgen, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter einlädt.
Der Schulelternbeirat/Die Vorsitzenden des Schulelternbeirates nehmen das im hessischen Schulgesetz formulierte Mitbestimmungsrecht der Eltern wahr.
Entscheidungen des Schulausschusses bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirates.
Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen des Schulausschusses, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.
Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen, als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder vom Elternbeirat benannte ständige Vertreter/innen nehmen mit beratender Stimme an den Gesamtkonferenzen teil. Ausgenommen sind solche Tagungsordnungspunkte, in denen kollegiumsinterne Themen oder individuelle Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen oder Schüler/innen behandelt werden.
In regelmäßigen Abständen finden Besprechungen mit der Schulleitung statt.
Zustimmungspflichtige Maßnahmen (siehe 7.2.1 Punkt 1–5) sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von zwei Wochen einberufen werden.
Verweigert der Schulelternbeirat die Zustimmung, so kann der Schulausschuss, die Entscheidung des Aufsichtsrates beantragen.
Der Aufsichtsrat entscheidet endgültig, nachdem er dem Schulelternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann er den vorläufigen Vollzug anordnen.
Lehnt der Schulausschuss oder die Gesamtkonferenz eine vom Schulelternbeirat beantragte zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schulelternbeirat die Entscheidung des Aufsichtsrates beantragen.
Anhörungsbedürftige Maßnahmen (siehe 7.2.1 Punkt 6–8) sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von zwei Wochen einberufen werden.
Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung des Aufsichtsrates beantragen.
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- jeweils 4 Sitze Vertreter/innen der Pädagogen/Pädagoginnen und 4 Sitze Vertreter/innen der Eltern .
- Der Vorsitzende des Schulelternbeirates
Der/Die kaufmännische Geschäftsführer/in kann bei Fragen, die seinen/ihren Geschäftsbereich betreffen (ohne Stimmrecht) teilnehmen.
Der Schulausschuss kann sich zur fachlichen Beratung Gäste (ohne Stimmrecht) einladen.
Die Gesamtkonferenz wählt die Vertreter/innen der Pädagogen aus ihrer Mitte. Die Vertreter/innen der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft gewählt. Bei den Eltern sollen Eltern behinderter und nicht behinderter Kinder vertreten sein. Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Schulausschuss aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulausschuss im Verhinderungsfall.
Die Mitglieder und Geladene des Schulausschusses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.
Der Schulausschuss ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Pädagogen/innen und Eltern zusammenwirken. Er berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
Der Schulausschuss kann gegenüber anderen Gremien Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieses Gremiums beraten werden.
Bei Ablehnung von Vorschlägen des Schulausschusses soll das entsprechende Gremium seine Ablehnung schriftlich begründen.
Die Rechte und Pflichten des Trägers, der Geschäftsführung, der Elternbeiräte, der Gesamtkonferenz und der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt.
Der Schulausschuss entscheidet über
- das Schulprogramm
- Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten .
- Grundsätze für Hausaufgaben und Lernzielkontrollen,
- Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
- Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage
- Eine Schulordnung zur Regelung der äußeren Ordnung des Schulbetriebes
- die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
- die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer.
- Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
- die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Förderschulen.
- Vor Veränderungen des Schulkonzeptes
- vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule,
- vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus,
- vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, das Angebot einer Vorklasse, sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen.
- vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung.
- Vor Zusammenfassung des Unterrichtes in Blockunterricht
- vor der Namensgebung für die Schule .
- vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule.
Dem Schulausschuss kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.
In allen Angelegenheiten, zu denen der Schulausschuss anzuhören ist, steht ihm auch ein Vorschlagsrecht zu.
Alle ihm wichtigen Angelegenheiten der Schule.
Alle Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, entsprechende Informationen und Beratungspunkte einzubringen. Er kann von anderen Gremien zur Stellungnahme aufgefordert werden und diese zu Stellungnahmen auffordern.
Der Schulausschuss tagt nicht öffentlich und in regelmäßigen Abständen, mindestens vier Mal pro Schuljahr. Er wählt aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt.
Er kann beschließen, dass die Sitzungen für Ersatzmitglieder des Schulausschusses sowie Mitglieder der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats öffentlich sind; die Öffentlichkeit kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Der Schulausschuss kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn er wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse des Schulausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Aufsichtsrat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Vertreterinnen oder Vertreter des Aufsichtsrates können an dem Schulausschuss mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Aufsichtsrates rechtzeitig zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen ein, die Angelegenheiten des Aufsichtsrates betreffen.
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder einer Personengruppe hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulausschuss unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.
Bei Unklarheiten gelten für den Schulausschuss sinngemäß die Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes.
Der Personalausschuss berät den/die Schulleiter/in bei der Anstellung der pädagogischen Mitarbeiter/innen.
Im Personalausschuss sind beratend vertreten:
- ein Mitglied des aufnehmenden Teams
- der/ die kaufmännische Geschäftsführer/in
- der /die Schulleiter/in
Ein Vertreter der MAV, um die Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen.