Hygieneplan 10.0 – gültig ab 02.Mai 2022
Ergänzungs-Hygieneplan der Margarete-Steiff-Schule Frankfurt aufgrund von Corona
Der vorliegende Hygieneplan ersetzt den Hygieneplan vom 8. November 2021 und gilt ab dem 2. Mai 2022. Er wurde in allen Kapiteln und Anlagen grundlegend überarbeitet und enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
Die Vorlage eines Negativnachweises zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht mehr erforderlich. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen besteht ebenfalls nicht mehr. Der Mindestabstand wird aufgehoben und der Unterricht im regulären Klassen- oder Kursverband, einschließlich lerngruppenübergreifender AG-Angebote, ist wieder möglich; gleiches gilt für den regulären Ganztagsbetrieb. Sonderregelungen für den Pausenbetrieb sind nicht mehr erforderlich. Die Nahrungsmittelzubereitung und Lebensmittelverarbeitung im Unterricht kann wieder in vollem Umfang erfolgen. Sport- und Musikunterricht können wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Außerdem beinhaltet der Hygieneplan Hinweise zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Ferner werden mit ihm verschiedene Erlasse aufgehoben. Erfreulicherweise können mit dem Wegfall der Testvorgaben auch die Dokumentationspflichten für die Schulen gelockert
werden.
Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan. Dieser wird im Folgenden aufgrund von Corona ergänzt und ist verbindlich für alle, die am Schulleben teilnehmen. Wir orientieren uns an und zitieren aus den Vorgaben des Kultusministeriums und des Gesundheitsamts Frankfurt.
Der Hygieneplan bezieht sich auf das Schulgebäude, das zur Schule gehörende Schulgelände sowie Räumlichkeiten außerhalb des Schulgeländes, in denen in schulischer Verantwortung ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote durchgeführt werden.
0. Durchführung des Schulbetriebes
Alle Mitarbeitenden der Margarete-Steiff-Schule gehen bei der Umsetzung von Infektionsschutz- und Hygieneplänen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler über die Hygienehinweise unterrichtet werden, sie ernst nehmen und ebenfalls umsetzen.
1. Zuständigkeiten
Für die Anordnung sämtlicher unmittelbar auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Maßnahmen — z. B. (Teil-)Schließung einer Schule, Quarantänemaßnahmen von (einzelnen) Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften — sind die Gesundheitsämter zuständig. Sie informieren die jeweils zuständigen Staatlichen Schulämter und stimmen die Maßnahmen ab. Soweit Absonderungsmaßnahmen erfolgen, sind rechtliche Grundlage dafür §§ 4 und 5 der Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung ‑CoBaSchuV -) vom 29. März 2022 (GVBl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Umsetzung der Infektionsschutz- und der Hygienemaßnahmen in der Schule ist die Schulleiterin verantwortlich. Es gehört zu ihren dienstlichen Aufgaben, das Auftreten von COVID-19-Fällen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Zeitgleich ist auch das zuständige Staatliche Schulamt zu informieren.
Das Staatliche Schulamt versorgt uns mit entsprechender Schutzausrüstung. Alle weiteren Materialien stellt wie sonst auch die Schule in ausreichendem Maß zur Verfügung.
2. Testobliegenheiten
Die Vorlage eines Negativnachweises im Sinne des bisherigen § 3 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) ist zur Teilnahme am Präsenzunterricht nicht mehr erforderlich; auch eines Testnachweises nach dem nunmehr geltenden § 3 Abs. 1 Satz 1 CoBaSchuV bedarf es nicht. Allen Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften sowie dem sonstigen Personal werden wöchentlich zwei Antigen-Selbsttests für die freiwillige Testung zu Hause zur Verfügung gestellt. Diese Tests erhalten sie in den Schulen.
3. Hygienemaßnahmen
a) Persönliche Hygienemaßnahmen
Folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen:
- regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 bis 30 Sekunden)
- Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge
oder in ein Taschentuch)
- möglichst wenig Körperkontakt (z. B. persönliche Berührungen, Umarmungen,
Händeschütteln), sofern sich der Körperkontakt nicht aus unterrichtlichen oder pädagogischen Notwendigkeiten ergibt. Soweit Händewaschen nicht möglich ist, sind die Hände zu desinfizieren. Bei der Verwendung von Hände-Desinfektionsmitteln sind die jeweiligen Benutzungshinweise des
Herstellers zu beachten. Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein (Wirkbereich
mindestens „begrenzt viruzid“). Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit zu verwenden. Die Schülerinnen und Schüler sind durch Lehrpersonal anzuleiten und zu beaufsichtigen.
b) Regelung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen besteht nicht mehr.
Im Fall einer Infektion wird empfohlen, in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe für den
Rest der Woche medizinische Masken zu tragen. Bei einem größeren Ausbruchsgeschehen kann das Gesundheitsamt darüberhinausgehende Anordnungen treffen.
Die Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) sind zu
beachten.
c) Raumhygiene
- Die Maßnahmen beziehen sich auf alle benutzten Räume.
- Ein regelmäßiger Luftaustausch ist eine wesentliche Maßnahme zur Verhinderung einer Infektion. Es ist daher auf intensive Lüftung zu achten.
- Alle 20 Minuten erfolgt eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die Dauer von 3–5 Minuten. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos.
- Klassenräume sind zusätzlich bereits vor der Benutzung zu lüften.
- Die Verantwortung für das Öffnen der Fenster tragen die Lehrkräfte.
- In jedem Klassenraum steht eine CO2 Ampel zur Verfügung.
- Jeder Klassenraum und jeder Nebenraum sowie die Räume der Nabi (während der Betreuungszeit) sind mit mobilen Luftfilteranlagen ausgestattet.
d) Reinigung
- Die Margarete-Steiff-Schule verfügt über einen klar strukturierten Reinigungsplan. Dieser wird eingehalten. Ergänzend dazu gilt:
- Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung ausreichend. Die Schülertische werden täglich feucht mit Essigreiniger gewischt. Sollte es notwendig sein, führen wir Desinfektionsmaßnahmen durch (s. Hygieneplan der Schule).
e) Hygiene im Sanitärbereich
In allen Toilettenräumen stehen Flüssigseife und Einmalhandtücher in Form von neuen Geräten mit Endlostuchrollen ausreichend zur Verfügung. Entsprechende Anleitungen für eine sachgemäße Händedesinfektion sind in den Sanitärbereichen ausgehängt.
4. Teilnahme am Präsenzunterricht
Schülerinnen und Schüler können von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Haushalts im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären. Der Erlass „Umgang mit ärztlichen Attesten“ vom 18. September 2020 (Az. 000.256.000–000107) gilt insoweit fort. Die partielle Befreiung für einzelne Tage, Fächer oder einzelne schulische Veranstaltungen ist nicht zulässig. Befreite Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an einem von der Schule angebotenen Distanzunterricht teilzunehmen. Ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht. Die Lehrkräfte sind aufgefordert, die Auswirkungen des Distanzunterrichts auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu beobachten und geeignete Maßnahmen gemäß dem Leitfaden „Schulbetrieb im Schuljahr 2021/2022 – Planungsszenarien für die Unterrichtsorganisation“ zu treffen.
5. Dokumentation und Nachverfolgung
Schulen müssen der Unfallkasse Hessen positive Fälle in der Regel nicht melden oder eine Unfallanzeige erstellen. Diese muss für infizierte Schülerinnen, Schüler oder Beschäftigte (nicht für Beamtinnen und Beamten) nur erstellt werden, wenn die Infektion in der Schule stattfand (die Indexperson ist bekannt oder es gibt ein massenhaftes Ausbruchsgeschehen) und die betroffene Person wegen der Symptome beim Arzt behandelt werden musste. Hier gelten die Regelungen unter https://www.ukh.de/schule/corona-situation-in-der-schule. Zusätzlich wird die Verwendung der Corona-Warn-App empfohlen. Die Verwendung ist freiwillig und kann nicht angeordnet werden.
6. Infektionsschutz beim Sport- und Musikunterricht
Die fächerspezifischen Regelungen aus den ehemaligen Anlagen 2 und 3 entfallen.
7. Nachmittagsbetreuung
Hier gelten die gleichen Regelungen
8. Erste Hilfe und Schulsanitätsdienst
Insbesondere bei Maßnahmen der Ersten Hilfe kann näherer Kontakt nicht vermieden werden. Hierfür werden außer den üblichen Erste-Hilfe-Materialien geeignete Schutzmasken sowie Einmalhandschuhe und eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe für die Atemspende bei der Reanimation im Notfallkoffer vorgehalten, die nach der Verwendung entsprechend ersetzt bzw. gereinigt und aufbereitet werden.
Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Personen, zum Zweck des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten. Für die Ausstattung des Notfallkoffers und den Ersatz verbrauchter Materialien ist der Sicherheitsbeauftragte der Schule zuständig.
Sowohl die Ersthelferin oder der Ersthelfer als auch die hilfebedürftige Person sollten – soweit möglich – eine geeignete medizinische Maske tragen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer muss darüber hinaus Einmalhandschuhe zum Eigenschutz tragen. Im Fall einer Atemspende wird die Verwendung einer Beatmungshilfe empfohlen. Besondere Bedeutung haben die allgemeinen Hygieneregeln (hygienisches Händewaschen oder ggf. Hände desinfizieren, Husten- und Nies-Etikette) für die Ersthelfenden.
9. Schülerfahrten und Veranstaltungen
Für Schulfahrten gelten die Vorgaben am Zielort.
Die Einbeziehung von schulfremden Personen in Veranstaltungen der Schule unter Beachtung des schulischen Hygienekonzepts ist möglich.
Schulveranstaltungen sind – soweit pädagogisch in dieser herausfordernden Zeit erforderlich und schulorganisatorisch vertretbar – zulässig. Dabei ist § 1 Abs. 1 und 3 CoBaSchuV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:
- Werden Veranstaltungen als sonstige Schulveranstaltung an der Schule ausschließlich mit Schülerinnen und Schülern bzw. Personen der Schule durchgeführt, gelten die jeweiligen Hygienepläne der Schule.
- Werden die Veranstaltungen schulübergreifend durchgeführt, so haben die Verantwortlichen ein auf den Einzelfall angepasstes Hygiene- und Schutzkonzept auszuarbeiten und den jeweils betroffenen Schulleitungen vorzulegen. Schulgottesdienste sind, soweit es sich um schulische Veranstaltungen handelt, unter Beachtung des Hygienekonzepts zulässig. Soweit sie als Veranstaltung einer Kirche oder Religionsgemeinschaft stattfinden, ist deren Hygienekonzept zu beachten.
Durchführen von Alarmproben
- Die „Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren“ vom 5. November 2019
(ABl. 2020, S.42) sehen die Durchführung von Alarmproben in Schulen vor. Nach Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) können Schulen auf die Alarmprobe zu Beginn des Schuljahres aufgrund der Coronavirus-Pandemie verzichten. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler angemessen zu unterweisen, das bedeutet:
- Die Begehung des Fluchtweges findet innerhalb der ersten drei Wochen nach Schulanfang klassenweise statt und führt vom Klassenraum bis zum festgelegten
Sammelpunkt auf dem Gelände. Dabei wird den Schülerinnen und Schülern das korrekte Verhalten während einer Räumung zu erläutert. Die Begehung erfolgt ohne Auslösung des Alarmsignals.
- Das Alarmsignal wird an einem festgelegten Tag nach vorheriger Ankündigung ertönen, um die Schülerinnen und Schüler mit dem Signal vertraut zu machen, ohne dass diese das Klassenzimmer verlassen müssen. Von den Lehrkräften ist dabei ein didaktischer Bezug zur erfolgten/bevorstehenden Begehung des Fluchtweges herzustellen. Dies ist im Klassenbuch festzuhalten.
Da der Erlass keinen festen Zeitraum für die Durchführung der zweiten Alarmprobe festlegt, sondern lediglich fordert, dass die örtliche Feuerwehr mindestens einmal jährlich zu
einer Alarmprobe eingeladen werden soll, kann der Zeitpunkt der zweiten Alarmprobe innerhalb eines (Schul-)Jahres variabel gesetzt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen pandemischen Situation wird den Schulen dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich bei der Terminierung der aktuellen Entwicklung im Schulbetrieb anzupassen. Für die Durchführung kann somit ein Termin gewählt werden, an dem der Infektionsschutz ausreichend berücksichtigt werden kann. Es kommt wesentlich darauf an, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der ersten Alarmprobe in die Grundzüge der Räumung und das Verhalten im Brandfall eingewiesen sind. Im Unterschied dazu, liegt der Zweck der zweiten Alarmprobe dann hauptsächlich in der Überprüfung der Räumungsgeschwindigkeit und der Anwendung der in der ersten Alarmprobe erlernten Kenntnisse unter Zeitdruck.
11. Umgang mit Erkrankten
- Grundsätzlich sollten alle Personen, die sich krank fühlen, zuhause bleiben.
- Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber über 38°, trockener Husten ohne vorliegende chronische Erkrankung, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns) muss jede und jeder auf jeden Fall zu Hause bleiben. Erst nachdem Kinder einen Tag fieberfrei und in gutem Allgemeinzustand sind, dürfen sie wieder in die Schule kommen.
Die Schulleitung